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Hürdenlauf Nachhaltigkeit: Was Unternehmen 2024 beachten müssen

In den letzten Jahren kamen immer wieder neue Regelungen auf deutsche Unternehmen zu – der kommende Jahreswechsel stellt dabei keine Ausnahme da. 2024 wartet mit Neuerungen in Sachen Nachhaltigkeit für den Mittelstand auf. Diese haben wir Ihnen hier im Blogbeitrag zusammengetragen. Ganz am Ende finden Sie zusätzlich unsere Handlungsempfehlungen für 2024, einen Leitfaden, um die Nachhaltigkeit im eigenen Unternehmen zu meistern.

Was ist neu? Ein Überblick:

Wir haben Ihnen die fünf Hürden und Information zum neuen freiwilligen Managementsystem für das nächste Jahr zusammengetragen. Im Gegensatz zum Hürdenlauf müssen Sie diese jedoch nicht im Sprint überwinden, in der Ruhe liegt die Kraft. Zudem sind wir in der Lage, gemeinsam mit unseren Partnern, Sie bei der Bewältigung zu unterstützen.

  • 1.

    Hinweisgeberschutzgesetz

  • 2.

    7. MaRisk-Novelle

  • 3.

    Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

  • 4.

    Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

  • 5.

    Nachhaltigkeitsberichtspflicht (ESRS / CSRD)

  • 6.

    Managementsystem nachhaltiger Entwicklungsziele (SDGs)

Erste Hürde: Hinweisgeberschutzgesetz

Genau genommen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz schon seit 2023, zählt aber noch zu den Neuerungen, die eine hohe Relevanz für Unternehmen haben. Die Einrichtung der Meldestelle für hinweisgebende Personen ist die erste Hürde, die Sie zum warm werden nutzen können.

 

Wenn Sie diese Hürde schon genommen haben und in Bewegung sind, starten Sie optimal ins neue Jahr. Als mittelständisches Unternehmen haben Sie die Option, sich mit anderen zusammenzuschließen, um eine Meldestelle für Whistleblower einzurichten. Zudem gibt es viele softwarebasierte Lösungen, die dabei helfen, das Themengebiet abzudecken.

 

Damit sichern Sie ihr Unternehmen gegen Risiken ab und öffnen einen Kommunikationskanal, der Transparenz schafft. Mit der Erfüllung grundlegender Compliance-Richtlinien sollte es keine Gründe geben, dass der Kanal genutzt wird – sicher ist aber sicher.

Zweite Hürde: 7. MaRisk-Novelle

Jetzt, wo Sie sich als Unternehmen warm gemacht haben, können Sie zielgerade auf die zweite Hürde zusteuern. Diese betrifft Sie als Unternehmer nur indirekt. Dennoch können Sie ihr nicht ausweichen.

 

Seit 2019 gelten für deutsche Banken, die auf nationaler Ebene agieren, unverbindliche Orientierungshilfen zum Thema Nachhaltigkeit. Die Unverbindlichkeit ändert sich nun. Kreditinstitute müssen ab dem 1. Januar 2024 die siebte Novelle des MaRisk umsetzen. Das bestehende Risikomanagement muss um Nachhaltigkeitsrisiken ergänzt werden. Um die dafür nötigen Informationen zu sammeln, müssen Mittelständler ab jetzt im Kreditvergabeprozess Nachhaltigkeitsinformationen angeben.

 

Mit der siebten Novelle macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen transparent, was sie in Sachen Risikomanagement von Kreditinstituten erwartet. Kern der Überarbeitung ist die Überführung der Leitlinien der European Banking Authority (EBA) für die Kreditvergabe und -überwachung in deutsches Recht sowie die Integration von ESG‑/Nachhaltigkeitsanforderungen in das Risikoframework.

 

Herzstück ist die Kreditvergabe und -überwachung durch Nachhaltigkeitskennzahlen auszuweiten. Finanzdienstleister werden weitere Informationen erfragen, welche in vielen Unternehmen zunächst erstmal erhoben werden müssen. Es ist besser, Kennzahlen vorher zu beziffern und die Hürde mit Vorbereitung zu überqueren als darüber gezerrt zu werden.

 

Dritte Hürde: LkSG

Eigentlich betrifft das LkSG laut Gesetzesgrundlage mittelständische Unternehmen nicht – wenn das Wörtchen, wenn nicht wäre… da mittelständische Unternehmen Teil der Lieferkette sind, kommen sie nicht umhin, Anforderungen zu erfüllen, die größere Unternehmen zum Beispiel als Kunden an Sie stellen. Diese Gesetzesgrundlage wird nun 2024 sukzessive erweitert.

 

Das LkSG ist die nächste Hürde, die mittelständische Unternehmen in Teamarbeit mit anderen Konzernen nehmen müssen. Das LkSG regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Hierzu gehört beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt.

 

Damit die großen Unternehmen dazu Aussagen treffen können, werden diese Anfragen an ihre Zulieferer geben – um hier nicht über die Hürde zu stolpern, gilt es, sich an der Hand zu nehmen und zusammenzuarbeiten. Das erfordert Vorbereitung von beiden Seiten.

 

Vierte Hürde: CSDDD

Als Unternehmen sind Sie jetzt schon richtig warmgelaufen und es geht auf den Endspurt zu – auf Hürden, die Sie direkt betreffen. Vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geht es jetzt zur Hürde der Lieferkettenrichtlinie. Diese orientiert sich an der LkSG und enthält umwelt- und menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten sowie die Pflicht für größere Unternehmen, einen „Klimaplan“ bereitzustellen.

Nach dem Entwurf sollen neben den im LkSG geregelten Umweltsorgfaltspflichten auch Pflichten in Bezug auf den Schutz der biologischen Vielfalt, von gefährdeten Arten sowie der Ozonschicht gelten. Große Unternehmen sollen zudem einen Plan festlegen, mit dem diese sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde, soll das Unternehmen auch Emissionsreduktionsziele in seinen Plan aufnehmen.

 

Fünfte Hürde: CSRD / ESRS

Mit der kompletten Vorarbeit, die Sie als Unternehmer*in bisher geleistet haben, meistern Sie die letzte Hürde fast wie von selbst: die Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht. Gute Vorbereitung ist der Schlüssel zur Erfüllung der Berichtspflichten. Damit zeigen Sie, dass Sie auf der Strecke nicht aus der Puste geraten sind und die letzte Hürde in perfekter Form nehmen können.

 

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist die Nachhaltigkeitsberichtspflicht, welche auf EU-Ebene beschlossen wurde. Mehr Infos dazu finden Sie in anderen Blogbeiträgen zum Thema. Im ersten Schritt (Berichtspflicht 2024) betrifft dies große Unternehmen, die bereits der nichtfinanziellen Berichterstattungsrichtlinie (NFRD) unterliegen.

 

Im nächsten Schritt (Berichtspflicht 2025) müssen Unternehmen unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung im Sinne der CSRD berichten, wenn diese zwei der drei der folgenden Kriterien auf Mutterkonzernebene erfüllen: Mehr als 250 Mitarbeitende und/oder Nettoumsatz von mehr als 50 Mio. € Umsatz und/oder Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. €.

 

Sie können das Jahr 2024 als Trainingsrunde (abhängig davon, ob Sie ab 2025 offiziell berichtspflichtig sind) betrachten, schaffen Sie es, die Hürden in perfekter Form zu nehmen? Dann sind Sie für den offiziellen Hürdenlauf im Jahr 2025 gewappnet. Eine Nachhaltigkeitsberichterstattung lohnt sich auch ohne gesetzlichen Zwang: Eine transparente Kommunikation stärkt das Image und zieht Kunden und Fachkräfte an.

 

Wenn Sie sich jetzt fragen, wie Sie sich vorbereiten sollen, dann müssen Sie einfach weiterlesen. Wir haben Ihnen einen Trainingsplan aufgestellt.

 

Bonusrunde: SDGs

Die nächste Bonushürde können Sie als zusätzliches Training betrachten– diese ist nämlich freiwillig. Die nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs, Sustainable Development Goals) wurden entwickelt als Leitlinien zur grundlegenden globalen Umgestaltung der Gesellschaft und Wirtschaft auf einer ökonomischen, sozialen und ökologischen Ebene. Momentan ist eine freiwillige Richtlinie in Entwicklung. Sie gibt Unternehmen im Rahmen einer Zertifizierung die Chance, durch die SDGs Nachhaltigkeit im Unternehmen zu etablieren und nachzuweisen, wie diese umgesetzt wird.

Der einst globale Fokus soll nun mit der ISO/AWI 53001 auf direkte unternehmerische Tätigkeiten umgemünzt werden. Die Norm legt die Anforderungen an ein Managementsystem für nachhaltige Entwicklungsziele fest, wenn eine Organisation:

  • ihre Arbeit und Leistung im Hinblick auf die UN-SDGs nachweisen und verbessern möchte.
  • versucht, ihre Verantwortlichkeiten auf eine systematische Weise zu verwalten, die zu den Säulen der Nachhaltigkeit beiträgt.

In Übereinstimmung mit der SDG-Ausrichtung eines Unternehmens ist das angestrebte Ziel des Managementsystems:

  • 1.

    Die Leistung der Organisation zu verbessern.

  • 2.

    Erfüllung von Compliance-Verpflichtungen.

  • 3.

    Ausgewählte SDG-Ziele zu erreichen.

  • 4.

    Den Erfolg zu steigern.

  • 5.

    Vertrauen bei Stakeholdern zu schaffen.

Unsere Empfehlungen für 2024

Aus den zunehmenden Hürden leiten wir Ihnen eine Handlungsempfehlung ab, deren Endziel es ist, alle Richtlinien zu erfüllen und sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzubereiten. Der berufliche Alltag besteht aus vielen kleinen und so mancher größeren Hürde, die täglich überwunden werden müssen. Nachhaltigkeit ist dabei keine Ausnahme und schon gar kein Einzelfall.

Umso wichtiger ist es, sich auf die positiven Effekte und die Vorteile der Umsetzung zu konzentrieren. Durch den Fokus auf nachhaltiges Unternehmertum schalten Sie eine Vielzahl von Potenzialen frei, die unter anderen Umständen nicht auftreten würden.

 

Unsere Handlungsempfehlung für 2024:

1.

Nachhaltigkeitsstrategie entwickeln: Im ersten Schritt wird die Ist-Situation festgehalten – welche Werte gibt es im Unternehmen, wie sieht Ihr Leitbild aus? Aus diesen Grundlagen entwickeln Sie eine Nachhaltigkeitsstrategie, die Ihre Vision und Mission visualisiert.

2.

Ziele festlegen: Auf Basis der Nachhaltigkeitsstrategie entwickeln Sie konkrete Ziele und einen Zeitplan, um Ihren Maßnahmenplan umzusetzen.

3.

Nachhaltigkeitsmanagement implementieren: Mithilfe der Stakeholder-, Wesentlichkeits- und Risikoanalyse implementieren Sie ihre Strategie und setzen Ihre Ziele um.

4.

Kennzahlen für Nachhaltigkeit erheben: Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu messen, ermitteln Sie Kennzahlen, setzen diese fest und messen ihre Umsetzung.

5.

ESRS-Berichtspflicht vorbereiten: Um die Nachhaltigkeitsberichtspflicht vorzubereiten, gilt es, alle vorigen Maßnahmen zu verschriftlichen, transparent und offen über den Ist-Zustand, die Umsetzung und Ziele zu berichten sowie die Vorgaben der Nachhaltigkeitsberichtspflichtstandards zu berücksichtigen, falls Sie von der Pflicht betroffen sind.

Auf deutsche Unternehmen kommt ein Hindernislauf in Sachen Nachhaltigkeit zu. Nur mit der richtigen Vorbereitung und dem passenden Fachwissen lassen sich die Hindernisse bewältigen.

So wie Olympioniken Trainingscamps besuchen, können auch Sie ein Trainingslager buchen. Viele Unternehmen versuchen die Herausforderungen allein zu stemmen, das muss nicht sein. Wir erstellen für Sie den Trainingsplan und begleiten Sie bei jeder einzelnen Hürde oder können Ihnen weitere Partner zur Zusammenarbeit empfehlen.