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Lieferkettengesetz: Ein Marathon, kein Sprint

Plötzlich sind Sie von Selbstverpflichtungen in der Lieferkette betroffen, obwohl Sie eigentlich nicht unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallen. Sie müssen Fragebögen ausfüllen, obwohl das Gesetz für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden gilt und Sie davon als Mittelständler weit entfernt sind. Wenn Ihnen diese Situation bekannt vorkommt, dann sind Sie hier genau richtig.

 

Sie fallen wahrscheinlich nicht selbst unter das LkSG, aber stehen in einer Zuliefererbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen. Das LkSG regelt die unternehmerische Verantwortung von Unternehmen zur Erfüllung der Menschenrechte in der Lieferkette. Betroffene Unternehmen müssen die Risiken Ihrer Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren.

 

Die Umsetzung ist für die größeren Unternehmen kein Sprint, sondern ein Marathon. Gleichermaßen müssen Sie sich als mittelständisches Unternehmen Ihre Ressourcen sorgfältig einteilen, um die komplette Strecke bewältigen zu können.

Zusammenarbeit gefordert – was nun?

In der Regel führt kein Weg daran vorbei, dass Sie als mittelständisches Unternehmen den Marathon gemeinsam mit Ihren großen Kund *innen bestreiten. Das LkSG gibt den verpflichteten Unternehmen das Recht, eine Zusammenarbeit zu fordern.

Dabei sollten Sie einige Dinge beachten, die Ihnen die Marathonstrecke leichter vorkommen lassen:

Begründbarkeit:

Wenn ein verpflichtetes Unternehmen von einem mittelständischen Unternehmen Daten zur Herkunft von Produkten oder potenziellen Risiken in der Herstellung erfragt, sollten Sie als zulieferndes Unternehmen auf die Begründung achten. Daraus muss eindeutig hervorgehen, dass das verpflichtete Unternehmen eine Risikoanalyse gemäß LkSG durchführt, welche Risiken festgestellt wurden und welche Fragen daraus entstehen. Fehlt eine solche Begründung, sollte ein Zulieferer sie beim verpflichteten Unternehmen einfordern und die Informationen erst bei vorliegender Begründung bereitstellen.

Konkrete Arbeitsaufforderung:

Bei der Aufforderung zur Beteiligung an Präventions- und Abhilfemaßnahmen oder der Ausgestaltung eines Beschwerdeverfahrens sollten Sie sich konkret aufzeigen lassen, welche Risiken in Ihrem Geschäftsbereich oder Ihrer Lieferkette festgestellt wurden, in welcher Weise die geforderte Beteiligung erfüllt werden kann und ob und wie das verpflichtete Unternehmen dies mit eigenen Mitteln unterstützen wird.

Geschäftsgeheimnisse:

Bei der Übermittlung der Daten sollten Sie prüfen, welche Informationen schützenswert bleiben müssen (Geschäftsgeheimnisse). Die müssen Sie zusammenfassen oder unkenntlich machen. Alternativ bietet sich eine Verschwiegenheitsklausel an.

Ressourcen teilen:

Mittelständische Unternehmen können sich an verpflichtete Unternehmen wenden und darum bitten, dessen Ressourcen, Informationen und Tools zur Risikoermittlung mit nutzen zu dürfen.

Arbeitsaufwand durch LkSG steigt

Die Ziele des Gesetzes stellt niemand in Frage, nur die Umsetzung wird bemängelt. Große Unternehmen haben dafür eigene Nachhaltigkeitsabteilungen, mittelständische Unternehmen stemmen die Anforderungen zwischen Tür und Angel. Die zusätzliche Arbeitsbelastung ist enorm. Es gibt keine einheitliche Selbstverpflichtung und der Mittelstand ist gezwungen, viele verschiedene Fragenkataloge zu bediene.

 

Es ist kein Wunder, dass die „Großen“ Wert auf die Einhaltung des LkSG legen, denn ihnen drohen Strafen bei Nicht-Einhaltung – u.a. Bußgelder und der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. Aber: Unternehmen dürfen ihre LkSG-Pflichten NICHT einfach an zuliefernde Unternehmen weitergeben.

Was muss ich als mittelständisches Unternehmen nicht leisten?

Zunächst muss verdeutlicht werden, dass Sie als mittelständisches Unternehmen die Pflichten des LkSG nicht selbst erfüllen müssen. Dahingehend werden Sie auch nicht kontrolliert oder sanktioniert.

Das LkSG verpflichtet Mittelständler nicht:

  • bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen;
  • selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten;
  • ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten;
  • Berichte an das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zu übermitteln oder daran mitzuwirken.

Aufgaben abwälzen verboten!

Wer versucht, die Maßnahmen auf Zuliefernde abzuwälzen, muss mit Kontrollmaßnahmen des BAFA rechnen. Das BAFA ist damit beauftragt, die Erfüllung des LkSG zu kontrollieren.

Von Abwälzung kann gesprochen werden, wenn das verpflichtete Unternehmen seine Risikoanalyse durch Zusicherungen der Zuliefernden ersetzen will, dem mittelständischen Unternehmen Präventions- oder Abhilfemaßnahmen aufträgt, die finanziell oder personell überfordernd sind oder sich vom Zuliefernden pauschal die Freiheit von menschenrechtlichen Risiken in dessen Lieferketten zusichern lassen möchte.

Das gilt auch für den Fall, dass Sie von Unternehmen, zu denen Sie keine direkten Lieferbeziehungen unterhalten, zu Maßnahmen aufgefordert werden.

Übersicht der Kerndaten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Was muss ich als mittelständisches Unternehmen leisten?

Eine kleine Erinnerung: Das LkSG gilt seit 2023 und verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Ihren Lieferketten zu beachten.  Mittelständische Unternehmen unterliegen also per se nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG. Da sie oft Zuliefernde von betroffenen Unternehmen sind, müssen sie als Partner *in zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten fungieren.

 

Es wird zwischen mittelbaren und unmittelbaren Zuliefernden unterschieden. Unmittelbare sind direkt an der Produktion und Dienstleistung beteiligt, mittelbare über Umwege. Unmittelbare werden laut LkSG generell verpflichtet, mittelbare nur bei Verdacht und Verstößen.

 

Das heißt für mittelständische Unternehmen als unmittelbare Zuliefernde konkret:

Für den Marathon trainieren

Machen Sie sich mit den Einzelheiten des Gesetzes vertraut, vor allem wenn Sie in der Lieferkette tätig sind. Die Sorgfaltspflichten sind kein einmaliger Prozess, sondern eine Daueraufgabe für alle Beteiligten. Sie brauchen jedoch nicht zu verzweifeln, andere Prozesse wie z.B. die CSRD, lassen sich gut mit der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes verbinden.

 

So können Sie zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen und sichern sich gegen Reputationsschäden und andere Sanktionen ab, zudem sind Sie mit der Erfüllung des LkSG Teil einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Lieferkette. Effektive Zusammenarbeit und klare Kommunikation sind der Schlüssel.