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Deep Dive – CSRD & Rechtslage: Fehler im Nachhaltigkeitsbericht können teuer werden

Immer mehr Unternehmen sind von Nachhaltigkeitsberichtspflichten betroffen, sei es aufgrund ihrer Größe oder weil sie von Kund*innen, die selbst berichtspflichtig sind, dazu aufgefordert werden. Die Anforderungen an solche Berichte sind hoch und Fehler können zu Bußgeldern und Sanktionen führen, im schlimmsten Fall drohen sogar Haftstrafen.

Doch worauf sollten Unternehmen achten, welchen Fallstricken sollten sie besser ausweichen und welche gesetzlichen Vorgaben gilt es zu berücksichtigen?

Die Rechtslage

Bevor es um mögliche Sanktionen und Strafen geht, lohnt ein Blick auf die Gesetzeslage: Die rechtliche Situation rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung befindet sich in der Schwebe, denn ein Gesetz, was die EU-Vorgaben in deutsches Recht umsetzt, ist Stand November 2024 vom Bundestag noch nicht beschlossen worden, auch wenn dies eigentlich bis Sommer 2024 hätte erfolgen sollen. Insofern ist es für Unternehmen unklar, welche Sanktionen bei mangelhafter oder unterlassener Nachhaltigkeitsberichterstattung drohen könnten.

Zwar gibt es mit der Richtlinie 2022/2464 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen entsprechenden Vorgaben zur generellen Berichtspflicht und möglichen Sanktionen von Seiten der EU, jedoch ist es den EU-Mitgliedstaaten überlassen, „diese Sanktionen zu definieren und einzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen und Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern.

Parlamentarische Abläufe

Im Rahmen der Umsetzung liegt seit März 2024 ein Referentenentwurf vor, dem im Juli 2024 ein Regierungsentwurf folgte. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde dieser Entwurf an Manuela Schwesig als Vorsitzende des Bundesrats übermittelt, damit der Bundesrat zu dem Entwurf Stellung beziehen konnte. Anfang September lagen diese Stellungnahmen vor und Bundeskanzler Olaf Scholz übermittelte den Entwurf an Bundestagspräsidentin Bärbel Bas, damit der Deutsche Bundestag darüber beraten möge.

Ende September beriet der Bundesrat über den Gesetzesentwurf, jedoch ist dieser nicht final beschlossen. Die EU-Kommission hat deswegen aufgrund der fehlenden Umsetzung in nationales Recht im September ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (und 16 weitere Mitgliedsstaaten) eröffnet.

Das Bild zeigt das Gebäude des Bundesrats von außen mit einer wehenden Deutschland- und einer EU-Flagge.

Bundesrat fordert, Spielräume zu nutzen

Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Stellungnahme die „grundsätzliche 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive) begrüßt, jedoch die Bundesregierung dazu aufgefordert, sich erneut auf EU-Ebene für eine Überarbeitung der Richtlinie sowie der Berichtsstandards einzusetzen, um insbesondere die nötigen Angaben im Nachhaltigkeitsbericht zu reduzieren.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat, auch im weiteren Verfahren der Richtlinienumsetzung, alle Möglichkeiten zu prüfen und alle Spielräume auszunutzen, um die mit ihr verbundenen Belastungen für die Unternehmen im Rahmen des europarechtlich Zulässigen zu begrenzen oder zu reduzieren.“

Wichtig ist es dem Bundesrat, dass bei der künftigen Anpassung der CSRD durch den europäischen Gesetzgeber zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen darauf gedrungen wird, einen sog. „Value-Chain-Reporting-Cap“ einzuführen. Damit soll erreicht werden, dass „KMU, die den Anforderungen der in Aufstellung befindlichen freiwilligen Berichtsstandards entsprechen, von Geschäftspartnern im unmittelbaren Anwendungsbereich der CSRD nicht mit darüberhinausgehenden Informationsbegehren belastet werden dürfen.“

Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen erwünscht

Unternehmen, die von der Berichtspflicht betroffen sind, sollte dann im Gegenzug gestattet werden, fehlende Informationen, die sich aus dieser geforderten Neuregelung ergeben, durch „einen Verweis auf die Begrenzung von Auskunftspflichten zu ersetzen oder gegebenenfalls auf Grundlage vernünftiger und im Bericht transparent gemachter Annahmen zu schätzen.“

Ob diese Forderungen noch Gehör finden und in den Gesetzentwurf Einzug finden, bleibt abzuwarten.

Derzeit ist aufgrund der anstehenden Bundestagsneuwahlen auch noch nicht absehbar, wann und in welcher finalen Version das Gesetzt ratifiziert werden wird. Eile ist zumindest geboten, da Deutschland sonst aufgrund der Verzögerungen mit Strafen durch die EU rechnen muss. Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist auf der Seite des Bundesjustizministeriums einzusehen.

IHKs raten: Unternehmen sollten sich frühzeitig kümmern

Wir haben Ann-Kristin Engelhardt, stv. Leiterin Wirtschaftspolitik und Metropolenentwicklung bei der IHK Frankfurt am Main und Loretta Drogomirecki, Referentin für Abfall- und Umweltmanagement bei der IHK-Koblenz nach ihren Einschätzungen zu diesem Thema befragt.

Ann-Kristin Engelhardt
Stellvertretende Leiterin Wirtschaftspolitik und Metropolenentwicklung (IHK Frankfurt am Main)
Was sind aktuell die größten Probleme für Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Sie sehen?

Die gesetzlichen Anforderungen und rechtlichen Vorgaben wurden in den vergangenen Jahren zunehmend erhöht, sodass zum einen mehr Unternehmen generell unter die Berichtspflichten gefallen sind oder noch fallen werden und zum anderen die Komplexität durch die stetig neu hinzukommenden Regularien gestiegen ist. Inzwischen melden immer mehr unserer Mitgliedsunternehmen, dass sie Schwierigkeiten haben, sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechend vorzubereiten. Die Komplexität der Regulierung und ESRS-Anforderungen ist für sie allein kaum zu bewältigen. Es erfordert erhebliche zeitliche, finanzielle und personelle Ressourcen, um die geforderten Daten zu zusammenzutragen. Die nötige externe Expertise einzukaufen, führt nicht nur zu weiteren Kosten – gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben hierfür ein begrenztes Budget – sondern kann aufgrund von bereits bestehenden Kapazitätsengpässen auf Seiten der Beratungsunternehmen nicht angenommen werden.

Loretta Drogomirecki
Referentin für Abfall- und Umweltmanagement (IHK-Koblenz)

Die größten Herausforderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben sich aus mehreren zentralen Problemfeldern: Einerseits stellt der Umgang mit indirekter Betroffenheit eine erhebliche Belastung dar. Unternehmen werden häufig mit Anfragen von Kunden konfrontiert, die selbst durch regulatorische Pflichten betroffen sind. Dabei handelt es sich oft um die Abfrage von teilweise komplexen und nicht unmittelbar verfügbaren Daten, die oft auch aus den eigenen Lieferketten stammen können. Dies erfordert intensive Abstimmungen und den Zugriff auf Informationen, die nicht immer (leicht) zugänglich oder vollständig sind.

Gleichzeitig bindet die Bearbeitung der Berichtsanforderungen erhebliche personelle und finanzielle Kapazitäten. Unternehmen müssen oftmals mehrere unterschiedliche Fragebögen von verschiedenen Stakeholdern beantworten, wobei die Inhalte und Formate nicht standardisiert sind. Dies führt zu einem hohen Aufwand, der nur selten mit einer konkreten Verbesserung der Nachhaltigkeitsleistung einhergeht.

Zusätzlich besteht die Herausforderung darin, interne Prozesse und Strukturen anzupassen oder neu zu schaffen. Um den Berichtsanforderungen gerecht zu werden, müssen Informationen aus verschiedenen internen Bereichen und den Lieferketten zusammengetragen und bestehende Managementsysteme in die Berichterstattung integriert werden. Gleichzeitig sind neue Nachhaltigkeitsstrategien zu entwickeln, umzusetzen und umfassend zu dokumentieren, was die Einführung komplexer interner Abläufe und eine stärkere Abstimmung zwischen Abteilungen erfordert.

Insgesamt verlangen diese Anforderungen eine erhebliche Investition in Zeit, Ressourcen und organisatorische Anpassungen, was die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einer anspruchsvollen Aufgabe für viele Unternehmen macht.

Ann-Kristin Engelhardt

Das Bild zeigt einen Mensch im Anzug, vor dem ein mit Eurozeichen bedruckter Sack und ein grünes Haus stehen.

Welche Vorteile gibt es aus Ihrer Sicht für Unternehmen, die sich nachhaltig(er) aufstellen?

Einerseits ergeben sich für unsere Mitgliedsunternehmen Wettbewerbsvorteile. Die Nachfrage nach nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen hat bei den Konsumenten in den letzten Jahren zugenommen und es ist zu erwarten, dass sich diese Entwicklung auch weiter fortsetzt. Unternehmen können dadurch neue Märkte und Zielgruppen erschließen. Innerhalb des Unternehmens lassen sich ebenfalls Einsparpotenziale durch eine effiziente Ressourcennutzung – zum Beispiel durch Einführung einer Kreislaufwirtschaft – identifizieren und aktivieren. Eine Nachhaltigkeitsstrategie kann sich zudem positiv auf die Arbeitgeberattraktivität auswirken, wodurch sich Beschäftigte stärker an das Unternehmen binden bzw. überhaupt erst gewonnen werden können. Dies ist gerade in Zeiten des Fach- und Arbeitskräftemangels, der zu den größten Herausforderungen für die Wirtschaft zählt, von großer Bedeutung.

Andererseits hinterfragen Konsumenten, Beschäftigte sowie Geschäftspartner zunehmend die Nachhaltigkeitsprofile und -strategien der Unternehmen. Gleiches gilt für Finanzierungsinstitute. Investoren legen zunehmend Wert auf nachhaltige Geschäftspraktiken (ESG-Kriterien). Finanzinstitute sind im Rahmen von Sustainable Finance dazu angehalten, Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzierungsanfragen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Banken und Sparkassen sowie Versicherungen verstärkt Kundenbeziehungen auf Transformationsrisiken hin überprüfen und entsprechende Berichte von Unternehmen einholen werden.

Loretta Drogomirecki

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet Unternehmen eine Reihe von Vorteilen, die sowohl intern als auch extern wirken: Ein wichtiger Nutzen liegt in der Verbesserung der Ressourceneffizienz. Die Betrachtung und Reevaluierung eigener Prozesse im Rahmen der Berichterstattung ermöglicht es, Einsparpotenziale zu identifizieren und umzusetzen. Dies führt nicht nur zu Kostensenkungen, sondern auch zu einer nachhaltigeren Nutzung von Ressourcen.

Darüber hinaus eröffnet die Berichterstattung Chancen in der Vermarktung von Dienstleistungen und Produkten. Immer mehr Kunden legen Wert auf Umwelt- und Klimaschutz und berücksichtigen Nachhaltigkeitsaspekte als entscheidenden Faktor bei ihrer Kaufentscheidung. Unternehmen, die ihre Bemühungen in diesem Bereich transparent machen, können sich so von der Konkurrenz abheben und neue Zielgruppen ansprechen.

Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, Transparenz zu schaffen. Indem Unternehmen offenlegen, wie sie nachhaltige Praktiken umsetzen, stärken sie das Vertrauen ihrer Kunden und bauen eine langfristige Bindung auf. Diese Transparenz kann sich positiv auf das Markenimage auswirken und die Glaubwürdigkeit erhöhen.

Nicht zuletzt trägt die Nachhaltigkeitsberichterstattung dazu bei, einen aktiven Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten. Indem Unternehmen ihre Auswirkungen auf die Umwelt systematisch analysieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen, leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung globaler Herausforderungen und positionieren sich als verantwortungsbewusste Akteure in der Gesellschaft.

Ann-Kristin Engelhardt

Das Bild zeigt ein Schild mit der Aufschrift Bundestag.

Thema Sanktionen: Erste Entwürfe der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2022/2464 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 sehen den Nachhaltigkeitsbericht rechtlich als Teil des Lageberichts an und gehen davon aus, dass deswegen alle Bestimmungen – und damit auch mögliche Sanktionen – des Lageberichts auch für den Nachhaltigkeitsbericht Gültigkeit haben. Wie ist Ihre Einschätzung dazu?

Aktuell ist abzuwarten, ob und wann der fragliche Gesetzesentwurf verabschiedet werden wird und ob die bis jetzt geplanten Regelungen bestehen bleiben. Grundsätzlich begrüßen wir als IHK-Organisation die Transformation zum nachhaltigen Wirtschaften inklusive einer ordnungsgemäßen Durchsetzung zur Erreichung dieser Ziele. Im Hinblick auf die hohe Bürokratielast und die Tatsache, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen trotz des Willens, alles im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beachten, kann es gerade zu Beginn zu Fehlern in der Berichterstattung kommen. Wie in der DIHK-Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf angeregt, sollte zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nachgebessert werden und u. a. ein „Einführungszeitraum“ aufgenommen werden, in welchem zumindest die an den Nachhaltigkeitsbericht anknüpfenden Sanktionen ausgesetzt oder zumindest maßgeblich reduziert sein sollten.

Loretta Drogomirecki

Ich kann mich der Einschätzung von Frau Engelhardt nur anschließen. Die aktuelle politische Lage führt unumgänglich zu einer Planungsunsicherheit auf Unternehmerseite und es bleibt abzuwarten, wie die neue Regierung mit dem Gesetzesentwurf umgeht. Ein „Einführungszeitraum“, wie in der Stellungnahme der DIHK gefordert ist sehr zu empfehlen.

Ann-Kristin Engelhardt
Was empfehlen Sie Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, um Sanktionen zu verhindern?

Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und den geltenden Standards auseinandersetzen. Die Entwicklung eigener unternehmensinterner Richtlinien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann ebenfalls hilfreich sein, beispielsweise durch die Integration eines CSR-Managements in das Kerngeschäft. Externe Dienstleister können Unternehmen bei der Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen unterstützen.

Loretta Drogomirecki

Um Sanktionen zu verhindern, ist es entscheidend, frühzeitig aktiv zu werden. Unternehmen sollten sich so früh wie möglich mit den Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen und zunächst prüfen, inwieweit sie von den gesetzlichen Vorgaben betroffen sind. Darauf aufbauend gilt es, Prozesse und Strukturen zu etablieren, die entweder die Erstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts ermöglichen oder eine effiziente Bearbeitung von Anfragen durch Kunden sicherstellen.

Dabei können Unternehmen von den kostenlosen Informationsangeboten ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK) profitieren, die oft umfangreiche Hilfestellungen bereitstellen. Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, empfiehlt es sich, Experten hinzuzuziehen, die eine fundierte Beratung zu spezifischen Herausforderungen und Umsetzungsstrategien bieten können.

Durch dieses proaktive Vorgehen lassen sich rechtliche und regulatorische Anforderungen frühzeitig erfüllen, wodurch nicht nur Sanktionen vermieden werden, sondern auch eine solide Grundlage für die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens geschaffen wird.

Ann-Kristin Engelhardt

Das Bild zeigt ein modernes Hochhaus.

Was würden Sie sich für diesen Themenbereich wünschen?

In einer globalisierten Welt und vor dem Hintergrund großer gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen ist verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften aktueller denn je. Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung – sowohl der direkt, aber auch der mittelbar betroffenen Unternehmen – erscheinen aus Sicht der Wirtschaft unverhältnismäßig. Wir regen daher an, den Anwendungsbereich der CSRD wieder einzuschränken und die Regelungen von CSRD und ESRS proportional zu reduzieren beziehungsweise verhältnismäßig zu gestalten.

Loretta Drogomirecki

Für den Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der ESG-Anforderungen ist es notwendig, die Vielzahl an Regelungen und die darin enthaltenen Anforderungen praktikabler und fairer zu gestalten. Dies kann durch eine Verschlankung sowie eine verständlichere und bessere Umsetzbarkeit erreicht werden. Es sollte unbedingt eine Verhältnismäßigkeit für Unternehmen bestehen. Die Vielzahl an Verordnungen erfordern den Aufbau einer Informationserfassung in den Unternehmen. Oft werden jedoch ähnliche Informationen mit unterschiedlicher verlangter Methodik erfasst und an mehreren Stellen dokumentiert. Es wäre wünschenswert, Lösungen zu erarbeiten, die diesen Erfassungsaufwand so gut wie möglich eingrenzen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Solange das entsprechende Gesetz noch nicht abschließend verabschiedet ist, bleibt die Rechtslage für Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung also offensichtlich unklar.

Verschiedene Quellen gehen jedoch davon aus, dass der Nachhaltigkeitsbericht für berichtspflichtige Unternehmen als gesonderter Teil des Lageberichts anzusehen ist.

Unterschiede zwischen Nachhaltigkeitsberichten und Lageberichten bestehen derzeit bei der Prüfung, da Nachhaltigkeitsberichte in den ersten Jahren lediglich mit „begrenzter Sicherheit“ geprüft werden müssen.

Für die Erstellung des Berichts gelten jedoch die gleichen Anforderungen wie für den Lagebericht, was wiederum bedeuten würde, dass die Sanktionen identisch mit denen für den Lagebericht sind. Im Handelsgesetzbuch finden sich an verschiedenen Stellen Hinweise, die etwas Licht ins Dunkel bringen können.

In § 289c wird beispielsweise zum Inhalt der nicht-finanziellen Erklärung ausgeführt, dass diese u.a. Aspekte wie

„Umweltbelange ..

… wobei sich die Angaben beispielsweise auf Treibhausgasemissionen, den Wasserverbrauch, die Luftverschmutzung, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen können“

„Arbeitnehmerbelange, ...

… wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, die Arbeitsbedingungen, die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, den sozialen Dialog, die Achtung der Rechte der Gewerkschaften, den Gesundheitsschutz oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beziehen können“ und

„Sozialbelange, ...

… wobei sich die Angaben beispielsweise auf den Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder auf die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen beziehen können“, enthalten können.

Auch auf die Achtung der Menschenrechte wird eingegangen, wie auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Welche Sanktionen drohen?

Im Handelsgesetzbuch finden sich ab § 331 verschiedene Hinweise auf Strafen und Bußgelder, die bei mangelhafter Berichterstattung, Fehlverhalten oder fehlender Berichterstattung greifen. Im § 334 gibt es zusätzliche Sanktionsvorschriften.

 

Auch das Infoportal Haufe.de sieht die Sanktionen, die bei mangelhafter oder fehlender Nachhaltigkeitsberichterstattung greifen, analog zu denen, die aus dem Bereich des Lageberichts bekannt sind.

Zu unterscheiden sind hier die unterschiedlichen Ausgangssituationen. Während z.B. eine nicht erfolgte Offenlegung Zwangstrafen zur Folge haben könnte, kann es bei unrichtigen Darstellungen oder Versicherungen zu Freiheitsstrafen kommen. Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel nur mit Geldbußen geahndet.

Qualität spielt eine große Rolle

Angesichts drohender Sanktionen müssen Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechend sorgfältig umsetzen, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die gleichen Qualitätsanforderungen wie für einen Lagebericht gelten.

Die Komplexität und Neuartigkeit der verschiedenen Themenfelder, über die im Rahmen der Nachhaltigkeit berichtet werden muss, stellt hierbei jedoch – insbesondere für kapitalmarktorientierte Unternehmen – eine große Herausforderung dar. Um möglichen Verstößen vorzubeugen, sollten sich die Unternehmen vorbereiten und z.B. durch entsprechende Compliance-Regelungen und deren Umsetzung dafür sorgen, dass die notwendige Sorgfalt zur Einhaltung aller Vorschriften und zur Vermeidung von Sanktionen geschaffen wird.

Das Bild zeigt ein Graffiti mit dem Hashtag Greenwashing.

Drohen weitere Konsequenzen?

Die Nichteinhaltung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der CSR-Richtlinie kann für Unternehmen neben Bußgeldern und strafrechtlichen Sanktionen weitere schwerwiegende Folgen haben:

Reputationsverlust

Unzureichende oder falsche Nachhaltigkeitsberichterstattung kann das Ansehen eines Unternehmens schwer schädigen. Kund*innen, Investor*innen und Geschäftspartner*innen werden sich möglicherweise von Unternehmen abwenden, die ihre Nachhaltigkeitsversprechen nicht einhalten.

Haftungsrisiken

Unternehmen könnten für Schäden haftbar gemacht werden, die durch unvollständige oder fehlerhafte Nachhaltigkeitsinformationen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für den Vorstand und den Aufsichtsrat, die für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts verantwortlich sind.

Zugang zu Finanzmärkten

Unternehmen, die nicht den CSRD-Anforderungen entsprechen, könnten Schwierigkeiten haben, an den Finanzmärkten Kapital zu beschaffen. Investor*innen legen zunehmend Wert auf nachhaltige Investments und werden Unternehmen bevorzugen, die transparent und zuverlässig über ihre Nachhaltigkeitsleistungen berichten.

Nicht gültige Beschlüsse:

Ein nicht vollständig erbrachter Lagebericht könnte auch dazu führen, dass Beschlüsse der Gesellschafter*innenversammlung angefochten werden könnten.

Einstellung des Geschäftsbetriebs

Falls aufgrund von Mängeln oder dem Nichtvorliegen eines Nachhaltigkeits-Berichts keine Freigabe des Lageberichts durch eine Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft erfolgt, droht möglichweise sogar die Einstellung der Geschäftstätigkeiten, zumindest für Teilbereiche.

Fazit

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung bringt neue Herausforderungen mit sich, bietet aber auch Chancen. Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung konsequent umsetzen, können sich als Vorreiter*in in Sachen Nachhaltigkeit positionieren, ihr Ansehen stärken und langfristig erfolgreich sein. Die Nichterfüllung der Pflichten kann jedoch zu erheblichen Risiken – und möglicherweise auch Sanktionen – führen und die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens beeinträchtigen.

Es bleibt zu hoffen, dass mit der Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes mehr rechtliche Sicherheit für Unternehmen herrscht.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und alle Angaben sind ohne Gewähr. Eine Beratung in allen rechtlichen Fragen erhalten Sie z.B bei unserer Partnerkanzlei Kunz Rechtsanwälte in Koblenz. Oder Sie informieren sich bei Ihrer eigenen Rechtsberatung oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche Gesetze und Vorschriften für Sie gelten.